Burghardt-EBM – Planungsbüro für mechanische und digitale Schließsysteme
Stand: Version 1.0, 21.04.2026
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Planung, Lieferung, Montage und Serviceleistungen im Bereich mechanischer, mechatronischer und digitaler Schließsysteme. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Burghardt-EBM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Burghardt-EBM in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Ergänzungs-, Folge- und Erweiterungsaufträge, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Grundlage unserer Angebote sind ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Angaben (u. a. Pläne, Bestandsschließpläne, behördliche Genehmigungen). Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich.
Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von Burghardt-EBM, spätestens jedoch durch Beginn der Ausführung. Kostenvoranschläge und vorvertragliche Beschreibungen sind freibleibend und werden nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 3 Preise, Nachbestellungen und Preisanpassung
Alle Preise gelten ausschließlich für die im Angebot definierte Erstlieferung. Nachbestellungen und Erweiterungen stellen zusätzliche Leistungen dar und werden gesondert kalkuliert; sie können preislich deutlich von der Erstlieferung abweichen, insbesondere durch Einzelbeschaffung, Kleinmengen oder zusätzlichen Projektaufwand.
Liegen zwischen Auftragsbestätigung und vereinbarter Ausführung mehr als drei Monate, ist Burghardt-EBM berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an zwischenzeitliche Änderungen der für die Kalkulation maßgeblichen Kosten anzupassen (insbesondere Material- und Zylinderpreise, Lohnkosten). Kostensenkungen sind dabei in mindestens demselben Umfang zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Eine Preisanpassung wird dem Auftraggeber vor Ausführung nachvollziehbar mitgeteilt.
§ 4 Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Abschlagszahlungen können projektbezogen vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, ist Burghardt-EBM berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.
§ 5 Geistiges Eigentum an Planungsunterlagen
Sämtliche im Rahmen der Planungsleistung erstellten Unterlagen (insbesondere Schließpläne, Zylinderlisten, technische Zeichnungen, Konzepte) sind urheberrechtlich geschützte Werke von Burghardt-EBM.
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Zweck des Betriebs, der Instandhaltung und der Verwaltung der gelieferten Schließanlage. Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe der Planungsunterlagen an Dritte zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Burghardt-EBM.
Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, die Unterlagen im Rahmen von Wartungs-, Erweiterungs- oder Vergabeverfahren an Dritte weiterzugeben, sofern der Zweck der Weitergabe benannt und die Vertraulichkeit der Unterlagen sichergestellt wird.
§ 6 Planungsleistungen
Planungen erfolgen auf Basis der übergebenen Informationen. Für Planungsfehler, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers beruhen, wird keine Haftung übernommen. Eine Prüfung der baulichen Gegebenheiten vor Ort erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gesonderter Beauftragung.
Produkt- und Systemempfehlungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstands sowie der öffentlich verfügbaren Herstellerinformationen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Herstellerangaben.
§ 7 Nachunternehmereinsatz
Burghardt-EBM ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen durch qualifizierte Nachunternehmer (z. B. Fachhandwerker für Elektro- oder Netzwerkarbeiten) erbringen zu lassen. Burghardt-EBM bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers.
§ 8 Zusätzliche und geänderte Leistungen
Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich sind, holt Burghardt-EBM hierfür grundsätzlich vorab die Zustimmung des Auftraggebers ein. Ist der Auftraggeber kurzfristig nicht erreichbar und liegt die Ausführung erkennbar in seinem Interesse oder beträgt der Mehraufwand weniger als 10 % der Auftragssumme, darf Burghardt-EBM die zusätzliche Leistung auch ohne vorherige Zustimmung ausführen. Die Abrechnung erfolgt zu den bei Auftragserteilung vereinbarten oder, falls nicht vereinbart, zu den zu diesem Zeitpunkt üblichen Stundensätzen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Beginn der Montage- oder Serviceleistung sicher:
Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten (z. B. Leerfahrten, Wartezeiten) trägt der Auftraggeber.
§ 10 Leistungsfristen, Lieferung und Montage
Liefer- und Ausführungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ist kein verbindlicher Termin vereinbart, beginnt die Ausführung innerhalb einer angemessenen Frist, sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 9 sowie ggf. vereinbarte Anzahlungen vorliegen.
Verzögerungen durch andere Gewerke, Dritte oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von Burghardt-EBM und verlängern vereinbarte Termine entsprechend.
Gerät Burghardt-EBM in Verzug, setzt der Auftraggeber vor Geltendmachung weitergehender Rechte zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Burghardt-EBM.
Für den Fall, dass Vorbehaltsware fest in ein Bauwerk oder Grundstück des Auftraggebers eingebaut wird und Burghardt-EBM dadurch das Eigentum kraft Gesetzes verliert (§ 946 BGB), tritt der Auftraggeber bereits jetzt etwaige ihm hieraus zustehende Ausgleichsansprüche (§ 951 BGB) in Höhe des Rechnungswerts der eingebauten Ware an Burghardt-EBM ab. Burghardt-EBM nimmt diese Abtretung an.
§ 12 Abnahme
Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nutzt oder in Betrieb nimmt.
Ergänzend gilt: Setzt Burghardt-EBM dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme (in der Regel 14 Tage) und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
Teilabnahmen sind zulässig, insbesondere für selbständig nutzbare Teilleistungen (z. B. abgeschlossene Bauabschnitte).
§ 13 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen; im Übrigen bleibt § 377 HGB für beiderseitige Handelsgeschäfte unberührt. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie Störungen der Liefer- oder Beschaffungskette bei Vorlieferanten, die Burghardt-EBM nicht zu vertreten hat (z. B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Rohstoff- oder Bauteilknappheit), berechtigen Burghardt-EBM, vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben. Dauert die Störung länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 15 Haftung
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Burghardt-EBM unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Burghardt-EBM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Nachunternehmer von Burghardt-EBM.
§ 16 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln sicherheitsrelevante Informationen – insbesondere Schließpläne, Zylinderbelegungen und Zugangsberechtigungen – vertraulich und schützen sie vor dem Zugriff Unbefugter. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 17 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass Burghardt-EBM dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), rechnet Burghardt-EBM die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Preisen ab. Für die noch nicht erbrachte Leistung kann Burghardt-EBM daneben eine pauschale Entschädigung von 15 % der hierauf entfallenden Vergütung verlangen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren tatsächlichen Aufwand bzw. entgangenen Gewinn nachweist. Burghardt-EBM behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 18 Digitale Systeme, IT-Sicherheit und Datenschutz
Die Verantwortung für Benutzerverwaltung und Zugriffsrechte digitaler und mechatronischer Schließsysteme liegt beim Auftraggeber. Für Schäden durch Fehlbedienung oder unzureichende Verwaltung wird keine Haftung übernommen.
Beide Parteien beachten bei Einrichtung und Betrieb digitaler Systeme die Grundsätze der IT-Sicherheit und informieren sich gegenseitig unverzüglich über erkannte Sicherheitslücken im Zusammenhang mit der gelieferten Anlage.
Beide Parteien beachten die Vorschriften der DSGVO. Verarbeitet Burghardt-EBM im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers (z. B. Zutrittsprotokolle digitaler Systeme), schließen die Parteien hierfür einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO.
§ 19 Zugangsfiktion
Erklärungen von Burghardt-EBM gelten zwei Werktage nach Absendung als zugegangen, sofern es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt (z. B. Kündigung, Rücktritt), für die der tatsächliche Zugang maßgeblich bleibt.
§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Burghardt-EBM.